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Das Teuerste in Ihrem Internet-Auftritt |
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Recht Veröffentlichungen
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Seite 1 von 2 Die Rede ist vom fehlenden Impressum. Laut »Gesetz über die Nutzung von Telediensten« oder kurz Teledienstgesetz (TDG) § 6 sind für »geschäftsmässige Teledienste« bestimmte Informationen vorzuhalten. Nach den derzeit vorliegenden Rechtsauffassungen müssen auf den Internetseiten die nachfolgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. (z.B. durch einen Impressums-Link auf der Startseite ihres Internetangebots). Zu diesen Informationen zählen:
- Name und Anschrift, sowie bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte
- Kontaktdaten für eMail
- ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (abhängig von Zulassungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten)
- ggf. Registerdaten von Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister (abhängig von der Rechtsform)
- ggf. Berufsrechtliche Angaben, Kammerzugehörigkeiten, Berufsbezeichnungen (abhängig von der Branche/Berufszugehörigkeit)
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
- ggf. weitergehende Informationen die sich aus anderen weitergehenden Gesetzen ergeben
§ 2 TDG regelt, wer und was alles unter "geschäftsmässigen Diensten" zu verstehen ist. Der einfachste Fall ergibt sich aus der Vorhaltung einer Webpräsenz. Wohlgemerkt: schon der privaten. Nicht erst bei der Unternehmens- Website »uns gibt`s, wir können, wir machen, wir bieten« und schon gar nicht erst ab WebShop aufwärts. Geschäftsmäßig steht nicht synonym für »gewerblich« oder »kommerziell«, sondern eher für »nachhaltig« (abgeleitet aus § 3, Punkt 5 TKG Telekommunikationsgesetz).
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Letztes Update ( Mittwoch, 27. April 2005 )
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