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Internetportale, die Nutzern gegen Entgelt die Möglichkeit eröffnen, anderen Interessierten Multimedia-Dateien zur Verfügung zu stellen sind von der Verwertungsgesellschaft GEMA vor Gericht angegriffen worden, berichten Heyers Rechtsanwälte aus Osnabrück im Januar 2007. Der GEMA gelang es demnach, vor dem Kölner Landgericht am 18.01.2007 (Az.: 280 15/07) eine einstweilige Verfügung gegen die Portalbetreiber von rapidshare.com und .de zu erwirken.
Die GEMA wurde dadurch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, so Heyers Rechtsanwälte, dass auch andere ähnlich funktionierende Online-Portale sich nicht darauf berufen könnten, dass die Portal-Betreiber nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich seien, die deren Nutzer begehen würden. Die GEMA hatte von den Portalen die Zahlung von Lizenzgebühren für die von ihr vertretenen Urheber verlangt und wurde daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahren diesbezüglich in ihrer Rechtsansicht bestätigt. Ob dies im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Bedenklich war jedoch, dass Rapidshare dafür geworben habe, dass in deren Speichern 15 Millionen Dateien abrufbar seien. Auch wenn Rapidshare nicht selbst die Dateien eingestellt habe, dürfe sich nach GEMA-Rechtsansicht Rapidshare nicht aus seiner Haftung nach dem Urheberrecht befreien, da ein Mittel für die Urheberrechtsverletzung bereit gestellt würde und entsprechend dafür "zwischen den Zeilen" geworben worden sei. Web-2.0-Dienste in Gefahr? Diese für die als Web 2.0 bezeichnete Internetentwicklung stellt eine wichtige Entscheidung für die weiteren Web-2.0 Dienste wie "MySpace" und "YouTube" dar. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass eine dogmatisch nicht begründete Ausweitung jegliche interaktive und autonome Internetnutzung wie z.B. Gästebücher praktisch bedeutungslos werden lassen würde. Ob Gerichte diese Gefahr sehen, bleibe gerade vor der sich entwickelnden Rechtsprechung des LG Hamburg zu bezweifeln, so die Rechtsanwälte aus Osnabrück.
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