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Impressum: Impressumspflicht nach MDStV |
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Ist Ihr Impressum in Ordnung? Wenn nicht, kann es teuer werden - ein überflüssiges Risiko. Lesen Sie hier etwas über die Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag MDStV.
Impressumspflicht nach MDStV
§ 6 Anbieterkennzeichnung (1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
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